Empfehlung des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen beim Bundesministerium für Gesundheit (KKG) vom 11. April 2001:
Diagnosenverschlüsselung in den Krankenhäusern
Im stationären Bereich der Krankenhäuser
ist für die Diagnosenverschlüsselung gemäß §
301 SGB V und ergänzender Bekanntmachung des Bundesministeriums für
Gesundheit die ICD-10-SGB-V, Version 2.0, einzusetzen. Gemäß
§ 295 SGB V ist in der vertragsärztlichen ambulanten Gesundheitsversorgung
auch in diesem Jahr noch die Version 1.3 der ICD-10-SGB-V gültig.
Das trifft auch für die Abrechnung ambulanter Behandlungsfälle
von ermächtigten Ärzten in den Krankenhäusern zu.
Damit das im stationären und ambulanten
Bereich der Krankenhäuser mit der Diagnosenverschlüsselung beschäftigte
Personal nicht mit zwei unterschiedlichen Versionen der ICD-10-SGB-V arbeiten
muß, empfiehlt das KKG den Krankenhäusern die einheitliche
Benutzung der Version 2.0. Für die ambulanten Fälle, die mit
einer kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden, kann mit Hilfe
der DIMDI-Überleitungstabelle von der Version 2.0 auf die Version
1.3 umgeschlüsselt werden (Quelle: http://www.dimdi.de/germ/klassi/icd10/fr-icd10.htm).
Ermächtigte Ärzte, die im Krankenhaus problemlos die Version
1.3 weiterbenutzen, können wie bisher verfahren.
Das KKG empfiehlt weiterhin, zur
Erleichterung der Kodierarbeit und zur Wahrung der Vergleichbarkeit der
Diagnosenverschlüsselung im ambulanten und stationären Bereich
ab dem Jahre 2002 unbedingt wieder eine einheitliche ICD-10-Version für
beide Bereiche anzuwenden.

letzte Änderung am 05.12.2003 durch den
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