Empfehlung des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen beim Bundesministerium für Gesundheit (KKG) vom 11. April 2001:

Diagnosenverschlüsselung in den Krankenhäusern

Im stationären Bereich der Krankenhäuser ist für die Diagnosenverschlüsselung gemäß § 301 SGB V und ergänzender Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit die ICD-10-SGB-V, Version 2.0, einzusetzen. Gemäß § 295 SGB V ist in der vertragsärztlichen ambulanten Gesundheitsversorgung auch in diesem Jahr noch die Version 1.3 der ICD-10-SGB-V gültig. Das trifft auch für die Abrechnung ambulanter Behandlungsfälle von ermächtigten Ärzten in den Krankenhäusern zu.

Damit das im stationären und ambulanten Bereich der Krankenhäuser mit der Diagnosenverschlüsselung beschäftigte Personal nicht mit zwei unterschiedlichen Versionen der ICD-10-SGB-V arbeiten muß, empfiehlt das KKG den Krankenhäusern die einheitliche Benutzung der Version 2.0. Für die ambulanten Fälle, die mit einer kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden, kann mit Hilfe der DIMDI-Überleitungstabelle von der Version 2.0 auf die Version 1.3 umgeschlüsselt werden (Quelle: http://www.dimdi.de/germ/klassi/icd10/fr-icd10.htm). Ermächtigte Ärzte, die im Krankenhaus problemlos die Version 1.3 weiterbenutzen, können wie bisher verfahren.

Das KKG empfiehlt weiterhin, zur Erleichterung der Kodierarbeit und zur Wahrung der Vergleichbarkeit der Diagnosenverschlüsselung im ambulanten und stationären Bereich ab dem Jahre 2002 unbedingt wieder eine einheitliche ICD-10-Version für beide Bereiche anzuwenden.



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